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31.08.2020

Entschädigung für " alte" Leitungsrechte auf dem Grundstück

Leitungsrechte und Grundbucheintragungen - gesetzliche Änderung zum Jahreswechsel

In den neuen Bundesländern, auch in Brandenburg, wurden vor der Wende Leitungen für Energie- und Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung verlegt und betrieben. Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR wurden diese Leitungen bzw. die Leistungsrechte nicht in den jeweiligen Grundbüchern der Grundstücke bezeichnet, sondern die Inanspruchnahme der privaten Grundstücke nur zivilrechtlich durch entsprechende Vorschriften der DDR gesichert. Diese Form der Absicherungen konnte aber nach dem Einigungsvertrag in der bestehenden Form nicht aufrecht erhalten bleiben. Deshalb wurden im Einigungsvertrag und mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz sowie der Sachenrechtsdurchführungsverordnung Regelungen geschaffen, die den Versorgungsunternehmen die Sicherung der bestehenden Leitungsrechte ermöglicht und eine grundbuchrechtliche Absicherung per Gesetz formuliert.

Mit Wirkung zum 25.12.1993 begründete das Grundbuchbereinigungsgesetz für alle Energieversorgungsleitungen, die am 03.10.1990 betrieben wurden, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten per Gesetz. Mit Inkrafttreten der Sachenrechtsdurchführungsverordnung zum 11.01.1995 wurden auch für alle Leitungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die am 03.10.1990 genutzt wurden und am 25.12.1993 noch betreibt, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten begründet. Die Folge dieser Gesetze ist, dass auch nicht eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeiten für Leitungsrechte auf privaten Grundstücken per Gesetz begründet wurden.

Dagegen kann der Waldbesitzer sich in einzelnen Fällen wehren, bzw. die Eintragung rückgängig machen, denn z.B. ist Voraussetzung dieser per Gesetz entstandenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, dass die Leitungen am 03.10.1990 genutzt wurden. Dies war aber häufig nicht der Fall oder das Versorgungsunternehmen kann den damaligen Betrieb nicht nachweisen. Der Waldbesitzer kann dann der Eintragung ins Grundbuch widersprechen, auch wenn die Eintragung im Grundbuch schon vorgenommen wurde.

Selbst für den Fall, das die genannten Dienstbarkeiten schon eingetragen worden sind, muss der Waldbesitzer als Grundstückseigentümer seine Waldfläche allerdings nicht entschädigungslos für Versorgungsleitungen, sei es Wasser, Abwasser oder Energie zur Verfügung stellen. Die Fiktive Grundbuchrichtigkeit in Bezug auf die Leitungsrechte (beschränkt persönliche Dienstbarkeiten) endet am 31.12.2010.
Da es möglich ist, dass unbemerkt von den Waldbesitzern die Grundbuchbescheinigungen für die Versorgungsunternehmen erteilt wurden und noch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten nunmehr im Grundbuch stehen, ist grundsätzlich die Voraussetzung für das Einfordern der 1. Ausgleichsrate gegeben.

Zur Vermeidung einer etwaigen Verjährung der ersten Ausgleichsrate, war die Frist 31.12.2010 zu beachten gewesen. Die Waldbesitzer , aber auch Landwirtschaftsbetriebe sollten ihre Grundstücksverhältnisse im Auge haben, weil auch ab dem 01.01.2011 grundsätzlich wieder gutgläubiger, lastenfreier Erwerb eines Grundstücks möglich ist. Ungeliebte Leitungsrechte, die noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, könnte dann für die Versorger erlöschen. In diesen Fällen müsste bei Weiterbetrieb der Leitung mit dem jeweiligen Waldbesitzer oder Landwirt über Art und Umfang der Nutzungsbedingungen und Entschädigung neu verhandelt werden.

Die übliche und mögliche Ausgleichsleistung erfolgt nach § 9 Abs. 3 Satz Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) in zwei gleichen Teilen. Der erste Teilbetrag wurde mit Eintragung der Dienstbarkeit fällig, frühestens allerdings zum 01.01.2001. Die zweite Hälfte wird zum 01.01.2011 fällig. Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit für die bereits eine Ausgleichszahlung erhalten wurde, könnte somit die zweite Ausgleichszahlungshälfte ab dem Jahr 2011 angefordert werden. Sollten noch keine Ausgleichs- und Entschädigungszahlung gezahlt worden sein, so wäre das entsprechende Energieversorgungsunternehmen oder Abwasser-, Wasserversorgungsunternehmen aufzufordern, die Ausgleichsleistung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG auf ein vom Eigentümer zu benennendes Konto zu zahlen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach bestimmten Kriterien und kann beträchtlich variieren; 10-20% des Wertes der beanspruchten Grundstücksfläche gelten als Minimum. Informationen zu Leitungen und Eintragungsbemühungen der Versorgungsunternehmen fanden/finden sich u. a. in Amtsblättern und Regionalzeitungen.

Wichtig zu wissen ist, dass mit dem Ausgleich gem. § 9 Abs.3 GBBerG die dauerhafte, über den 01.01.2011 hinausreichende Beeinträchtigung des Grundstücks (Wald, Ackerflächen) ausgeglichen werden muß.
Um seine Recht zu wahren, wird für die Praxis im Forstbetrieb oder Landwirtschaftsbetrieb die nachstehende Checkliste empfohlen:

1. Ist mein Grundstück von einem Leitungsrecht betroffen?
2. Bin ich über die Leitungsrechte informiert worden?
3. Hatte ich Gelegenheit Widerspruch zu erheben bzw. wurde Widerspruch eingelegt?
4. Wurde die betreffende Leitung am 03.10.1990 tatsächlich genutzt und am 25.12.1993 auch noch betrieben ?
5. Bestanden Eigentümerrechte zum 25.12.1993 ? Ist es an mich abtretbar. Zum Beispiel von der BVVG?
6. Ist das Leitungsrecht bereits im Grundbuch eingetragen?
7. Bin ich Kunde oder Anschlussnehmer der Leitung?
8. Habe ich die Hälfte der Ausgleichsleistung bereits erhalten bzw. das Versorgungsunternehmen zur Zahlung aufgefordert?

Sollte die jeweils individuelle Betroffenheit festgestellt sein, so erhalten Sie im Rahmen einer Erstberatung weitere Informationen. Gerne vertritt die Rechtsanwaltskanzlei Fügert auch Ihre Rechte als Grundeigentümern gegenüber den diversen Energieversorgern oder Wasser- und Abwasserverbänden.



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