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31.08.2020

Entschädigungsgrundsätze für Leitungstrassen auf dem Prüfstand

In den alten und neuen Bundesländern gibt es große Unterschiede in der Entschädigungspraxis- Nach wie vor sind die Grundstückseigentümer in den neuen Bundesländer bei Entschädigungszahlungen benachteiligt. Das sollte geändert werden. Nur wer seine Rechte kennt, kann sie durchsetzen.

Weniger als eine Tüte Gummibärchen für den Quadratmeter Brandenburger Bodens oder Brandenburger Forst?

Im Zuge des Baus von Kilometerlangen Ferngasleitungen oder des Neubaus von Hochspannungsfreileitungen oder anderer Versorgungsanlagen und Leitungen, müssen des öfteren auch private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Beispielhaft am Neubau von der Erdgasfernleitung OPAL, oder Nordstream 1 (Ostseepipelineanbindungsleitung), die nicht die letzte Ferngasleitung bzw. Energieversorgungsleitung durch das Brandenburger Land geblieben ist, sind einige Fragen für Sie als Grundstücks bzw. Forstbesitzer interessant. Nordstream 2 wurde gebaut. Nach den Erfahrungen, welche die Vorhabenträger beim Bau der NordStream1 in Brandenburg und Mecklenburg -Vorpommern machen mussten, haben die Vorhabenträger der NordStream 2 ihre „Hausaufgaben“ gemacht. Denn: Ihren Grund und Boden wollten die Grundeigentümer nicht unter Wert und schon gar nicht ohne Berücksichtigung verschiedenster zu entschädigender Positionen wie, z. Bsp. Bewirtschaftungserschwernissen, Pauschalen für Sturm- und Randschäden, Saatgut-Plantagen-Beeinträchtigungen oder Trockenheitsschäden bei Grundwasserabsenkungen für Ihren Forst hinnehmen.

Fragen, die sich ein von der Trassierung betroffene Forstbesitzer stellen sollte:

Hat die Gemeinde uns, über die Amtsblätter richtig informiert-
Lagen alle Planunterlagen rechtzeitig und ausreichend lange aus, bzw. waren diese im Internet verfügbar?

1. Bin ich angemessen von dem Vorhaben informiert worden (ggf. auch aus Tageszeitungen) und konnte ich ggf. Einwendungen erheben. Oder ist der Vorhabenträger (Engergieversorger ) direkt auf mich zugekommen?
2. Wie sollte eine Entschädigung aussehen?
a) Sind jährliche Rentenzahlungen für den dauerhaften Forstverlust angeboten worden? b) Wird der dauerhafte Forstverlust und die Freihaltung bestimmter Flächen von Gehölz vergütet?
c) Ist der Betrag pro qm Forstinanspruchnahme (Abholzung, dauerhafte Freihaltung) angemessen?
d) Werden mir die aktuellen und zukünftigen Bewirtschaftungserschwernisse und der dauerhafte Nutzungsentgang von Forstfläche entschädigt?
- Ist der Abzins-Faktor richtig gewählt und damit die Höhe der Entschädigung für den Waldverlust angemessen?
3. Wurden ich zum Abschluss von Vereinbarungen gedrängt?
4. Besteht die Möglichkeit, dass ich mich zur Pflege und Freihaltung der Flächen von Gehölz verpflichten kann, um im Rahmen der Bewirtschaftung effizient zu bleiben?
5. Wer unterstützt mich den Forstbestand vor Abholzung zu dokumentieren und nach erfolgtem Einschlag?
6. Bin ich anderer Auffassung, hinsichtlich der Bewertung des Forstes? Bin ich mit den Gutachten der Vorhabenbetreiber einverstanden?
7. Habe ich oder sollte ich eine Dienstbarkeitsentschädigung erhalten? Wurde mir die Berechnungsbasis erläutert? Kann man diese als fair bezeichnen?
8. Werden mir sämtliche Beeinträchtigungen der Forstbewirtschaftung oder des Forstbetriebes durch die konkrete Flächeninanspruchnahme entschädigt?

Sollten Sie eine oder mehrere Fragen für sich nicht oder sehr unzufriedenstellend vom Ergebnis beantworten, schließen Sie sich mit Kollegen zusammen und versuchen gemeinsam bessere Konditionen für die generelle Inanspruchnahme Ihrer Flächen zu erhalten.
Auch Nachverhandlungen sind möglich, wenn Sie entweder unzureichend über die Sachlage von den Vorhabenträgern informiert wurden oder bestimmte Entschädigungsfragen noch gar nicht behandelt und geregelt wurden.
Niemand sollte gezwungen werden seine Scholle oder Teile davon für praktisch weniger als eine Tüte Gummibärchen für eine dauerhafte Inanspruchnahme der Flächen herzugeben oder mit der auch zusätzlich verlangten dauerhaften Grundbuchbelastung des Grundstücks, der sog. beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, einverstanden zu sein.

Unser Ziel: faire und anständige Konditionen für Forst- und Grundstücksbesitzer, die von Energie-oder sonstigen Infrastrukturellem Leitungsbau betroffen sind.
Grundbuchbereinigungsgesetz-Ausgleich gem. § 9 Abs.3 GBBerG



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